Dienstag, 25. März 2014

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Natürliche Personen, wie auch juristische Personen, die im Vereinigten Königreich steuerlich ansässig sind, unterliegen mit ihren Einkünften aus der Veräußerung bzw. Übertragung einschließlich Tausch und Schenkung von bestimmten Vermögensgegenständen (capital assets) einer sog. Kapitalgewinnsteuer. Diese Veräußerungs- bzw. Übertragungsvorgänge unterliegen als capital gains (Kapitalgewinne) oder capital losses (Kapitalverluste) Sonderregelungen, die in einem speziellen Gesetz, dem Taxation of Chargeable Gains Act 1992, geregelt sind.
Die Abgrenzung, welche Vorgänge in die Kapitalsphäre (nach dem Taxation of Chargeable Gains Act 1992) und welche in die Einkommenssphäre (nach dem Income and Corporation Taxes Act 1988) gehören, ist in der Praxis häufig schwierig. Entscheidend ist die individuelle Verwendungsart der Vermögensgegenstände.

Als grobe Orientierungsregel gilt: der Verkauf von Anlagevermögen unterliegt der Kapitalgewinnsteuer. Weitere Kriterien sind z.B. das Motiv der Veräußerung, die Art des Gegenstandes und die Besitzdauer.

Grundsätzlich kann eine Veräußerungsgewinnbesteuerung bei allen materiellen und immateriellen Vermögensgegenständen des Betriebs- und Privatvermögens entstehen, also neben Kapitalanlagen auch bei Grundstücken und Gebäuden, Schmuck, Antiquitäten, Devisen usw.

Die Einkünfte aus Veräußerungen im Rahmen eines üblichen Geschäftsbetriebes werden dagegen von der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer erfasst.

Steuerpflichtig ist der Veräußerungserlös abzüglich der Anschaffungs- und Veräußerungskosten sowie der wertsteigernden Aufwendungen während der Besitzdauer. Sind für Vermögensgegenstände Abschreibungen vorgenommen worden, ist ein Veräußerungsgewinn bis zur Höhe der vorgenommenen Abschreibungen grundsätzlich kein Veräußerungsgewinn (capital gain), sondern normales Einkommen. In Höhe der Differenz zwischen Buchwert und Veräußerungserlös gibt es also eine sog. nachgeholte Abschreibung, die sich dann auf das laufende Betriebsergebnis auswirkt. Nur der Teil des Veräußerungserlöses, der die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten übersteigt, ist ein der Kapitalgewinnsteuer unterliegender capital gain.

Sofern steuerlich keine Abschreibungen möglich waren, ist der volle Veräußerungserlös als capital gain zu versteuern. Die Höhe des steuerbaren Kapitalgewinns reduziertsich jedoch abhängig von der Besitzdauer und der Vermögensart (d.h. Privat- oder Betriebsvermögen) für Haltezeiten ab dem 5. April 1998 (sog. „taper relief“). Für Haltezeiten vor dem 5. April 1998 ist eine Indexierung vorgesehen.

Im Taxation of Chargeable Gains Act 1992 sind diverse Steuerbefreiungen für spezielle Vermögensgegenstände und Kapitalgewinne niedergelegt. So sind z.B. capital gains aus der Veräußerung privater KfZ und aus der Veräußerung längere Zeit selbstgenutzten Wohnungseigentums steuerbefreit. Auch capital gains aus der Veräußerung von beweglichen körperlichen Vermögensgegenständen mit einem Veräußerungserlös bis zu 6.000 GBP sind steuerfrei. Übertragungen zwischen Ehegatten bleiben für die Kapitalgewinnbesteuerung außer acht.

Zudem gibt es u.U. die Möglichkeit, Kapitalgewinne steuerneutral auf Ersatz- oder Neuinvestitionen zu übertragen (roll-over/reinvestment relief).

Von einem Überschuss der Kapitalgewinne über die Kapitalverluste kann von natürlichen Personen ein persönlicher Grundfreibetrag i.H.v.

7.700 GBP abgezogen werden. Geht der Steuerpflichtige in den Ruhestand oder ist er über 50 Jahre alt, wird der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf seines Betriebsvermögens nur zur Kapitalgewinnsteuer herangezogen, soweit er 50.000 GBP übersteigt. Der darüber hinaus gehende Gewinn unterliegt bis 150.000 GBP nur zu 50 % der Kapitalgewinnsteuer. Wegen der Einführung des „taper relief“, der gerade für Betriebsvermögen hohe Abzüge vorsieht, wird die Ruhestandsvergünstigung langsam abgeschafft. Seit 1998 gibt es jährlich deutliche Senkungen der begünstigten Beträge.

Capital losses (Veräußerungsverluste) werden wie capital gains berechnet. Im Jahr der Verlustentstehung ist eine Verrechnung ausschließlich mit capital gains desselben Veranlagungszeitraumes zulässig. Außerdem können capital losses ohne zeitliche Begrenzung vorgetragen werden, um dann in späteren Jahren mit capital gains verrechnet zu werden. Ein Verlustrücktrag bzw. eine Verrechnung mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten ist dagegen nicht möglich.

Die steuerbaren capital gains unterliegen dem Grenzsteuersatz der Einkommen- und Körperschaftsteuer auf die übrigen Einkünfte. Sofern man also mit den übrigen Einkünften dem Höchststeuersatz unterliegt, werden auch die capital gains mit diesem Satz besteuert. Fällt man mit den übrigen Einkünften allerdings in eine niedrigere Progression, so werden auch die capital gains auf der niedrigeren Stufe (20 %) besteuert. Es kann jedoch passieren, dass die Addition der capital gains zu den übrigen Einkünften dazu führt, dass die capital gains teilweise in der höheren Stufe besteuert werden. Obwohl eine Verrechnung von Kapitalgewinnen mit den übrigen Einkünften nicht möglich ist, kann es sich daher empfehlen, Maßnahmen zu ergreifen, um die steuerbaren Einkünfte in die niedrigere Progressionsstufe zu bringen, da dadurch auch ein niedrigerer Steuersatz für die capital gains greift. Die speziellen Tarife auf Zinsen- und Dividendenerträge werden in die Ermittlung des anzusetzenden Steuersatzes nicht mit einbezogen.

http://www.aczento.com/steuern-england-ltd-firma-gruenden/einkuenfte-aus-veraeusserungsvorgaengen

Weitere Informationen und Angaben finden Sie unter http://www.prseiten.de/pressefach/aczento/news/2725 sowie http://www.aczento.com.

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